Die Satzungen des Dortmunder Budo-Sport-Verein e.V.
§ 1: Name und Sitz
1 Der Verein führt den Namen „ Dortmunder Budo-Sport-Verein e.V. „
2 Der Verein ist in das Vereinsregister Dortmund Nr.1826 eingetragen und hat den Sitz in Dortmund.
3 Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes e.V. und des Dachverbandes für Budo Techniken NRW
§ 2: Zweck
1 Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung aller Budo-Sportarten, diese weiter zu entwickeln und der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
2 Die Aufgaben des Vereins sind:
Werbung für den Budo Sport
Förderung des Breitensports
Förderung des Wettkampfsports
Förderung der Jugendarbeit und Jugendpflege
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3: Gemeinnützigkeit
1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden
3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4 Wenn es die finanzielle Situation zulässt, sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, sich Aufwandsentschädigungen aus der „ Ehrenamtspauschale“ nach §3 Nr.26a Einkommensteuergesetz zu zahlen.
5 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Dachverband für Budo Techniken NRW – hier : Nordrhein Westfälischen Judoverband e.V. – der es unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat
6 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines
§ 4: Versicherung
1 Alle Vereinsmitglieder sind über die Sporthilfe e.V. des Landessportbundes versichert
§ 5: Mitgliedschaft
1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden
2 Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen insbesondere Minderjährigen ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben, dieser verpflichtete sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und der Verbandsabgaben für den beschränkt Geschäftsfähigen.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe zu nennen.
3 Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des Beitrages vom Vorstand festgesetzt, zusätzlich sind die Verbandsabgaben zu zahlen
4 Der Beitrag ist vierteljährlich im Voraus zu entrichten. Dauerauftrag, Bankeinzug oder Lastschriftverfahren werden gewünscht.
5 Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung solche Personen zu Ehrenpräsidenten bzw. zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich besondere Verdienste um den Vereine oder Sport erworben haben.
6 Wehrdienst- und Zivildienstleistende sowie Ehrenmitglieder, Vorstand und Übungsleiter sind von der Zahlung der Beiträge befreit.
7 Die Beitragszahlungen und die Erfüllung aller übrigen sich aus der Mitgliedschaft ergebende Pflichten sind am Erfüllungsort zu erbringen. Erfüllungsort Dortmund
§ 6: Erlöschen der Mitgliedschaft.
1 Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
2 Die Austrittserklärung ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben. Der Austritt muss vom Verein schriftlich bestätigt worden sein. Der Austrittserklärung ist ein Briefumschlag mit Briefmarke für dir Bestätigung mit zuschicken. Beitragspflicht besteht bis zum Tage des Austritts.
3 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt (z.B. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen, Schädigung des Vereins) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in geheimer Abstimmung mit 2/3 Mehrheit.
§ 7: Organe
Organe des Dortmunder Budo-Sport-Vereins e.V. sind
1 Die Mitgliederversammlung
2 Der Vorstand
§ 8: Mitgliedsversammlung
1 Jedes Mitglied, das 16 Jahre ist, seinen Beitrag gezahlt hat und vor mindestens 6 Monaten dem Verein beigetreten ist, ist stimmberechtigt und hat Rederecht.
2 Die Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt und ist vier Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) Entlastungen
c) Neuwahlen
d) Genehmigung des Haushaltsplanes
e) Sonstige Angelegenheiten
3 Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Modalitäten. Eine Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des § der Satzung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn 10% der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründer verlangen.
4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.
5 Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erscheinenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Stimmengleich gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit, die Vereinsauflösung bedarf einer 9/10 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Die Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
6 Anträge von Mitgliedern müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung Schriftlich eingereicht werden.
§ 9: Der Vorstand
1 Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzende. Beide haben Einzelvertretungsbefugnis von der der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen darf.
2 Der erweiterte Vorstand besteht aus:
Dem/der Ehrenvorsitzenden
Dem Kassenwart (in)
Dem Sportwart (in)
Der Frauenwartin
Der Jugendleitung
Dem/der Geschäftsführer/in
3 Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren – gerechnet von der Wahl an, gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, endet auch das Am eines Vorstandsmitglieds. Wiederwahl ist zulässig.
4 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger einsetzen.
5 Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund abgerufen werden. Die Entlassung eines Vorstandsmitglieds ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss ein geeignetes Vereinsmitglied für die restliche Amtszeit des Vorgängers bestellen.
6 Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch der Vorsitzende oder den Stellvertretenden Vorstand einzuberufen und beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
7 Es wird mit Stimmenmehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, des von dem leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10: Sportjugend
1 Die Sportjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Jugendordnung des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Jugendleitung hat Stimme und Sitz im Vorstand. Alles Nähere regelt die Jugendordnung.
§ 11: Schlussbestimmung
Die geänderte Satzung wurde am 11.03.2020 auf der Mitgliederversammlung von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen.